Geltungsbereich
● Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller
Auftragsverhältnisse und damit in Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen
Zwick Eventdienstleistungen und ihren Vertragspartnern, die Sach- und Dienstleistungen
von Zwick Eventdienstleistungen in Anspruch nehmen. Sie gelten mithin für Verkauf,
Vermietung und Veranstaltungsdurchführung.
● Die Begriffe „Auftrag, Auftraggeber und Auftragnehmer“ sind im kaufmännischen Sinn zu
verstehen.
„Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp.
„Auftraggeber“ bezeichnet denjenigen, der die Hauptleistung zu erhalten und die Vergütung
zu zahlen hat.
„Auftragnehmer“ bezeichnet denjenigen, der die Hauptleistung schuldet.
● Der Auftragserteilung liegt die Abgabe eines Angebotes durch den Auftragnehmer
zugrunde. Die Angebote von Zwick Eventdienstleistungen sind grundsätzlich freibleibend.
● Nur schriftlich erteilte Aufträge oder Auftragsänderungen sind verbindlich. Eine
Übermittlung per WhatsApp oder E-Mail steht dem gleich.
● Der Auftrag oder die Auftragsänderung ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu
bestätigen.
● Abweichende Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern haben nur Gültigkeit, soweit
Zwick Eventdienstleistungen sie schriftlich anerkennt.
Angebot und Abschluss
● Sämtliche Angebote sind stets freibleibend. Offensichtliche Irrtümer, Schreib- und
Druckfehler sind für Zwick Eventdienstleistungen unverbindlich.
● Die Weitergabe von Zwick Eventdienstleistungen Angeboten an Dritte ist nur mit
ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung von Zwick Eventdienstleistungen erlaubt.
● Alle Preisangaben pro Teilnehmer sowie Preisangaben für alle sonstigen Lieferungen
und Leistungen werden auf Basis von Tarifunterlagen und Preisangaben der Leistungsträger
erstellt. Für die Richtigkeit der Angaben kann keine Gewähr übernommen werden.
● Nebenabreden und Änderungen zu bestehenden Verträgen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung beider Seiten.
● Der Kunde ist an seine Bestellung bis zur Lieferung gebunden. Der Vertrag gilt als
rechtskräftig abgeschlossen, wenn Zwick Eventdienstleistungen die Annahme der
Bestellung innerhalb einer 4-wöchigen Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung oder
Leistung ausgeführt ist. Zwick Eventdienstleistungen ist jedoch verpflichtet, eine etwaige
Ablehnung der Bestellung unverzüglich mitzuteilen.
● Behördliche oder sonstige zur Durchführung des Vertrages erforderlichen
Genehmigungen sind vom Besteller zu beschaffen und Zwick Eventdienstleistungen zur
Verfügung zu stellen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
● Zwick Eventdienstleistungen ist nicht verpflichtet, den Aufbauort vor Durchführung des
Vertrages auf seine Eignung zu überprüfen. Zwick Eventdienstleistungen schuldet daher die
Erbringung der Leistung bei einem üblichen Aufbauort ohne Erschwernisse. Der Besteller
hat die Eignung des Aufbauorts für von Zwick Eventdienstleistungen aufzustellende, zu
errichtende oder aufzubauende Materialien sicherzustellen. Verzögert sich der Aufbau durch nicht von Zwick Eventdienstleistungen zu vertretende Umstände, so hat der Besteller die
dadurch entstandenen Mehrkosten (z.B. Wartezeiten, zusätzlich erforderliche Reisen des
Personals etc.) zu tragen.
Lieferfristen, Höhere Gewalt, Stornierung
● Lieferzeiten und Liefertermine verlängern sich unbeschadet der Rechte von Zwick
Eventdienstleistungen aus Verzug des Auftraggebers um den Zeitraum, um den der
Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag Zwick
Eventdienstleistungen gegenüber in Verzug ist.
● Sollte eine Lieferverzögerung aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt eintreten, ist
Zwick Eventdienstleistungen berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils
vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände
gleich, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar
gleichgültig, ob diese Umstände bei Zwick Eventdienstleistungen, dem Lieferwerk oder
einem Unterlieferanten eintreten.
● Tritt der Auftraggeber, gleich aus welchem Grund, vom Mietvertrag zurück, kann Zwick
Eventdienstleistungen ohne Nachweis eines Schadens Stornierungskosten in nachfolgender
Höhe des Angebotswerts (AW) fordern:
bis 30 Tage vor Mietbeginn 30 % des AW
bis 14 Tage vor Mietbeginn 40 % des AW
bis 8 Tage vor Mietbeginn 80 % des AW
bis 5 Tage vor Mietbeginn 100 % des AW
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Preise, Fälligkeit, Verzug
● Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise vereinbart worden sind,
gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei
Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. das Angebot, welches der Kunde schriftlich
bestätigt hat. Alle Preise in den Mietpreislisten von Zwick Eventdienstleistungen sind
Nettopreise. Eine Mehrwertsteuer wird aufgrund der Kleinunternehmerregelung nicht
ausgewiesen.
● Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere die Anlieferung, die Montage und die
Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt gemäß den jeweils gültigen
Verrechnungssätzen von Zwick Eventdienstleistungen.
● Die Zahlungsansprüche sind mit erfolgter Lieferung, Leistung oder mit Bereitstellung der
Ware ohne Abzug fällig. Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, erfolgt der
Versand gegen Nachnahme ohne Skontoabzug.
● Zwick Eventdienstleistungen behält sich vor, Vorauszahlungen von dem Auftraggeber zu
verlangen. Hierüber ist dann im Vorfeld eine gesonderte, schriftliche Vereinbarung zu treffen.
● Eine Aufrechnung des Auftraggebers ist nur mit unbestrittenen Gegenansprüchen
statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als es auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
● Eingehende Zahlungen werden auf offene Verbindlichkeiten des Auftraggebers von
Zwick Eventdienstleistungen nach Wahl verrechnet. Solange Zahlungsrückstände
vorhanden sind, dürfen Skontoabzüge nicht vorgenommen werden.
● Kommt der Auftraggeber mit Zahlung in Verzug, ist Zwick Eventdienstleistungen
berechtigt, Schadensersatz zu verlangen.
● Zwick Eventdienstleistungen ist berechtigt, Säumniszuschläge zu verlangen.
Mietzeit
● Die Vermietung von Geräten erfolgt Tageweise. Die Mietzeit beginnt mit dem
vereinbarten Tag der Abholung/ Lieferung der Mietgegenstände von Zwick
Eventdienstleistungen (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe/
Abholung der Mietgegenstände bei Zwick Eventdienstleistungen (Mietende). Dies gilt
gleichermaßen, wenn Zwick Eventdienstleistungen sich dem Kunden gegenüber zum
Transport der Mietgegenstände verpflichtet hat. Werden Geräte über die vereinbarte Zeit
hinaus in Anspruch genommen, wird jeder angebrochene Tag als voller Miettag berechnet.
Sofern dem Vermieter durch die nicht rechtzeitige Rückgabe der Geräte Ausfälle und/ oder
Kosten entstehen, werden diese dem Mieter zusätzlich in Rechnung gestellt. Sollten Geräte
länger als vereinbart benötigt werden, hat der Kunde Zwick Eventdienstleistungen
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
● Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände vollständig, in sauberem, einwandfreiem
Zustand und geordnet zurückzugeben. Zwick Eventdienstleistungen behält sich die
eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände vor. Die rügelose
Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der
zurückgegebenen Mietgegenstände.
● Gesonderte Mietzeiten sind von Zwick Eventdienstleistungen schriftlich zu bestätigen.
Gebrauch der Mietsache
● Der Mieter hat die Mietsache schonend zu behandeln. Eventuelle Hinweise von Zwick
Eventdienstleistungen in Bezug auf die Mietsache sind vom Mieter zu beachten. Die
Mietsache darf nur von Fachpersonal aufgebaut und bedient werden.
● Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache vor Beschädigung oder Verlust (insbesondere
vor Witterungseinflüssen und Diebstahl) zu schützen und geeignete Maßnahmen zu
ergreifen.
● Zeigt sich im Laufe der Miete ein Mangel der gemieteten Sache, so hat der Mieter
unverzüglich Zwick Eventdienstleistungen hiervon in Kenntnis zu setzen.
Versicherung
● Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Kunde verpflichtet, die Mietgegenstände
gegen Diebstahl, Zerstörung, Beschädigung und zufälligen Untergang zu versichern. Der
Versicherungsschutz hat die Zeit von Mietbeginn bis Mietende abzudecken. Auf Verlangen
ist Zwick Eventdienstleistungen der Versicherungsnachweis vorzulegen.
● Der Kunde tritt bereits mit Vertragsabschluss künftige Ansprüche gegen das
Versicherungsunternehmen aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag
sicherungshalber an Zwick Eventdienstleistungen ab. Zwick Eventdienstleistungen nimmt
die Abtretung an.
● Bei Vorliegen eines Schadensfalles hat der Kunde diesen unverzüglich der
Versicherungsgesellschaft zu melden und diese anzuweisen, Zahlungen nur an Zwick
Eventdienstleistungen zu leisten. Der Kunde hat die Schadensabwicklung nach Kräften zu
unterstützen, insbesondere Zwick Eventdienstleistungen und der Versicherungsgesellschaft
sämtliche zur Schadensbearbeitung notwendigen Dokumente auszuhändigen.
● Der Kunde hat bei einem Schadensfall (Totalschaden oder wirtschaftlicher Totalschaden)
den Wert der Neuanschaffung von dem Produkt an Zwick Eventdienstleistungen zu
entrichten.
Kaution
● Zwick Eventdienstleistungen ist berechtigt, vor Überlassung der Mietsache eine
Barkaution in Höhe von 30% des sich aus dem Mietvertrag ergebenden voraussichtlichen
Mietzinses vom Mieter zu verlangen, die Zug-um-Zug gegen Überlassung der Mietsache
auszuhändigen ist. Die Barkaution ist von Zwick Eventdienstleistungen nicht zu verzinsen.
Die Barkaution ist von Zwick Eventdienstleistungen nicht getrennt vom eigenen Vermögen
anzulegen.
Untervermietung
● Eine Untervermietung der Mietsache ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung
durch den Vermieter zulässig. Sollte nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart sein, hat der
Mieter die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den
vereinbarten Einsatzorten zu verwenden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die
jederzeitige Überprüfung der Mietsache.
Haftung des Mieters
● Der Mieter haftet gegenüber Zwick Eventdienstleistungen für Schäden an der Mietsache,
die während der Mietzeit an der Mietsache und Zubehör durch ihn oder Dritte entstehen.
Den Schaden des zufälligen Untergangs sowie eine zufällige Beschädigung trägt der Mieter.
Im Falle des Totalschadens hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert der Mietsache zu
ersetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob er den Totalschaden zu vertreten hat oder nicht.
Eigentumsvorbehalt
● Zwick Eventdienstleistungen behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren vor,
bis sämtliche Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich
der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen
Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen
von Zwick Eventdienstleistungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der
Saldo gezogen und anerkannt ist. Die Waren dürfen nur im ordentlichen Geschäftsgang
veräußert, nicht aber verpfändet oder zur Selbstsicherung übereignet werden. Pfändungen
seitens anderer Gläubiger sind Zwick Eventdienstleistungen unverzüglich mitzuteilen.
Haftung von Zwick Eventdienstleistungen
● Zwick Eventdienstleistungen haftet uneingeschränkt, wenn der Schaden auf einer
fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
durch Zwick Eventdienstleistungen oder deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen oder
gesetzlichen Vertretern beruht, durch ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von
Zwick Eventdienstleistungen oder deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen oder
gesetzlichen Vertretern verursacht wurde und Zwick Eventdienstleistungen eine Garantie
übernommen hat.
● Im Fall der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst möglich
macht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf
(Kardinalpflichten), ist die Haftung von Zwick Eventdienstleistungen der Höhe nach auf den
typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
● Im Übrigen ist die Haftung von Zwick Eventdienstleistungen ausgeschlossen. Die
Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt
unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die
Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht, soweit Zwick Eventdienstleistungen einen Mangel
arglistig verschwiegen oder ausnahmsweise eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie
oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.
Schlussbestimmungen
● Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Zwick
Eventdienstleistungen und ihren Auftraggebern gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
● Die Vertrags- und Verhandlungssprache ist Deutsch.
● Gerichtsstand für alle sich aus dem Auftragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand von Zwick Eventdienstleistungen.
● Sollte eine Bestimmung in den vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam sein
oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder
Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige
Regelung zu vereinbaren, die dem beiderseitigen Parteiwillen am nächsten kommt.
● Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser
Bestimmungen bedürfen der Schriftform.
● Ist Zwick Eventdienstleistungen nur ein Vermittler zwischen mehreren Firmen, gelten
zusätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der von Zwick Eventdienstleistungen
beauftragten Firma.
● Zwick Eventdienstleistungen tritt von Haftung von entstandenen Schäden durch
Mitarbeiter von beauftragten Firmen oder Organisationen ab. Die Haftung wird durch das
beauftragte Unternehmen/ Organisation übernommen.
Stand: März 2024
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